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Pflicht der Vertragsregistrierung von Seiten des Maklers

21 März 2016

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Das Finanzamt hat, in Bezug auf die Pflicht der Registrierung der Immobilienverträge , den Immobilienmaklern die volle Verantwortung und Befugnis erteilt. 
Die Hauptaufgabe des Immobilienmaklers besteht darin die beiden Seiten zum Abschluss des Vertrags zusammenzuführen, welche meist durch einen Vorvertrag beschlossen wird, dessen Registrierung Pflicht des Maklers ist. Die Verträge, die durch die Makleraktivität abgeschlossen werden, fallen in die geltende Norm des Präsidialerlass 131/1986.
Die einzelnen Phasen der Abwicklung des Verkaufsauftrags sind folgende: Verkaufsmandat in Auftrag geben, Kaufangebot erstellen "Vorvertrag", Annahme des Kaufangebots "Vertragliche Vereinbarung", Abschlussvertrag "Kaufvertrag".

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