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Katasterpläne

21 März 2016

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Gemäβ der Richtlinien 78/2010, werden öffentliche Urkunden und private Abschriften beglaubigt, um gültig zu sein, das gilt sowohl für Übertragungen von Immobilien als auch für Urkunden anderer Natur. Diesbezüglich muss eine katasteramtliche Identifikation, die Grundrisse und die Konformitätserklärung von Seiten der Urkundeninhaber oder alternativ von einem zulässigen Techniker zur Abfassung von Katasteraktualisierung vorgelegt werden.

Davon ausgeschlossene Immobilien sind Grundstücke, Landhäuser, die im Grundbuch eingetragen sind, Rohbauten oder Gebäude in Bauphase, Ruinen, Sonnenterrassen, die sich als Dach auf Wohnhäusern befinden, städtische Zonen und zu gutem Schluss gemeinschaftliche Flächen ohne Katasterrendite.

Der Notar hat die Pflicht die Übereinstimmung der Katasterangaben mit den Immobilienregistern zu überprüfen, nicht nur wegen der Folgerichtigkeit, sondern auch, um zu kontrollieren, dass die Immobilienbesitzer mit den Katasterangaben übereinstimmen.

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