Der Bebauungsplan ist unerlässlich, um Urkunden, die die Übertragung, Zusammenstellung oder Auflösung der Gemeinschaftsrechte in Bezug auf Grundstücke betreffen, sowohl privater als auch öffentlicher Natur, für gültig zu erklären, wie vom Art. 30 Absatz 2 des Einheitstexts des Bauwesens vorgesehen. Die Bebauungsbescheinigung für Grundstücke ist erforderlich, damit der Rechtsverkehr des Grundes nur dann erfolgt, wenn die Bebaubarkeit oder Nicht-Bebaubarkeit und die Natur des Städtebaulands klar identifiziert werden können.
Die Bescheinigung muss beim zuständigen Gemeindeamt angefordert werden, zumal es sich um Land handelt und die Vorbringung ist dann Pflicht, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts bestellbares oder bebaubares Land ist, das einem Gebäude angehört, dessen Fläche gröβer als 5000m² ist.